Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (2018) vom 30. Juni 2017
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Das BDSG (2018) resultiert aus der Anpassung an die europäische Datenschutzgrundverordnung DSGVO. Soweit dieses durch Öffnungsklausel möglich ist, kann jeder Mitgliedsstaat nationale Regeln wie z.B die Bundesrepublik Deutschland das BDSG (2018) erstellen.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Im BDSG (1990) sind entsprechend der Anlage (zu § 9 Satz 1) Acht Technische organisatorische Maßnahmen beschrieben.
Für betriebliche Datenverarbeitung gilt Art. 32 DSGVO "Sicherheit der Verarbeitung".
Nach Abwägung treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
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Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
In § 64 BDSG (2017) "Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung" Absatz 3 sind 14 Maßnahmen beschrieben, aber "nur" für behördliche Datenverarbeitung.weiter zu detaillierter Vergleich
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Das Bundesdatenschutzgesetz in der ab 25.5.2018 gültigen Fassung.
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