Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung

Die uns bekannten Technische und organisatorische Maßnahmen "TOM" heißen im BDSG (2017) jetzt "Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung". Diese gelten zwingend jedoch "nur" für behördliche Datenverarbeitung.

"TOM" 1990

Technische und organisatorische Maßnahmen

Im BDSG (1990) sind entsprechend der Anlage (zu § 9 Satz 1) folgende acht Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) beschrieben.

  1. Zutrittskontrolle,
  2. Zugangskontrolle,
  3. Zugriffskontrolle,
  4. Weitergabekontrolle,
  5. Eingabekontrolle,
  6. Auftragskontrolle,
  7. Verfügbarkeitskontrolle,
  8. gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

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"TOM" 2017

Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung

In § 64 BDSG (2017) "Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung" Absatz 3 sind 14 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung beschrieben.

  1. Zugangskontrolle,
  2. Datenträgerkontrolle,
  3. Speicherkontrolle,
  4. Benutzerkontrolle,
  5. Zugriffskontrolle,
  6. Übertragungskontrolle,
  7. Eingabekontrolle,
  8. Transportkontrolle,
  9. Wiederherstellbarkeit,
  10. Zuverlässigkeit,
  11. Datenintegrität,
  12. Auftragskontrolle,
  13. Verfügbarkeitskontrolle,
  14. Trennbarkeit.

Für betriebliche Datenverarbeitung gilt Art. 32 DSGVO "Sicherheit der Verarbeitung".

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