Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
Die uns bekannten Technische und organisatorische Maßnahmen "TOM" heißen im BDSG (2017) jetzt "Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung". Diese gelten zwingend jedoch "nur" für behördliche Datenverarbeitung.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Im BDSG (1990) sind entsprechend der Anlage (zu § 9 Satz 1) folgende acht Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) beschrieben.
- Zutrittskontrolle,
- Zugangskontrolle,
- Zugriffskontrolle,
- Weitergabekontrolle,
- Eingabekontrolle,
- Auftragskontrolle,
- Verfügbarkeitskontrolle,
- gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
Was fehlt noch? Ihr Anruf bei uns!
Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
In § 64 BDSG (2017) "Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung" Absatz 3 sind 14 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung beschrieben.
- Zugangskontrolle,
- Datenträgerkontrolle,
- Speicherkontrolle,
- Benutzerkontrolle,
- Zugriffskontrolle,
- Übertragungskontrolle,
- Eingabekontrolle,
- Transportkontrolle,
- Wiederherstellbarkeit,
- Zuverlässigkeit,
- Datenintegrität,
- Auftragskontrolle,
- Verfügbarkeitskontrolle,
- Trennbarkeit.
Für betriebliche Datenverarbeitung gilt Art. 32 DSGVO "Sicherheit der Verarbeitung".