Datenschutz und weitere Gesetze

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt als EU-Recht unmittelbar in allen EU Mitgliedsstaaten. Das BDSG ist ein sogenanntes Auffanggesetz d.H. das dieses hinter anderen Gesetzen zurücksteht. Diese vorrangigen Gesetze können den Datenschutz ausweiten oder einschränken. Gibt es keine andere Rechtsvorschrift, gilt das BDSG. Für die datenschutzrechtliche Beurteilung ist manchmal auch die Rechtsprechung heranzuziehen.
Diese Zusammenstellung ist meine Übersicht der mit Datenschutz zusammenhängenden Rechtsvorschriften. Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Zusammenstellung und übernehme keine Rechtsberatung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.

Die Rechtsnormen in deutscher Sprache stehen in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung und Weiterverwendung zur Verfügung. Eine Erläuterung der Download-Optionen finden Sie unter „Hinweise”. Dort erhalten Sie auch weiterführende allgemeine Informationen zu Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes sowie zu diesem Onlineangebot.

EUR-Lex ermöglicht Ihnen in den EU-Amtssprachen neben anderen, den kostenlosen Zugriff auf die authentische Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union das EU-Recht (EU-Verträge, Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, konsolidierte Rechtsvorschriften usw.).

Bundesdatenschutzgesetz 2018

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das Bundesdatenschutzgesetz in der ab 25.5.2018 gültigen Fassung.

Datenschutz-Grundverordnung 2016
Grundgesetz 1949

Grundgesetz (GG)

Ein Datenschutz-Grundrecht ist im GG nicht enthalten, jedoch wurde dieses durch die Rechsprechung entwickelt. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2, Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1 GG) und wurde vom Bundesverfassungsgericht 1983 als Grundrecht anerkannt. Ebenso ist Art. 10 Abs. 1 wichtig im Datenschutz; Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

Telemediengesetz 2007

Telemediengesetz (TMG)

Für Anbieter von Websites findet dieses Gesetz Anwendung. Bei Fehlern drohen u.A. wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen (Abmahnung). In Abschnitt 4 Datenschutz, § 11ff TMG sind relevante Rechtsvorschriften für den Datenschutz enthalten. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz "Zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018" werden die §§ 12, 13, 15 TMG durch die DSGVO Art. 6 Abs. 1, insbesondere Lit. a), b) und f) verdrängt.

Telekommunikationsgesetz 2004

Telekommunikationsgesetz (TKG)

Gestattet ein Arbeitgeber Arbeitnehmern die private Nutzung von Internet und betrieblichem E-Mail-Postfachern, wird der Arbeitgeber als Anbieter von Telekommunikations- oder Telemediendiensten gesehen. Er ist deshalb an das Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs. 2 Satz 1 TKG gebunden. Zusätzlich unterliegt er den Datenschutzvorschriften des TMG Datenschutz §§91ff. Juristen bestreiten dieses, weil für einen TK-Dienst eines Arbeitgebers, das Merkmal der Öffentlichkeit nicht gegeben ist.

UWG 2004

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Datenschutzrechtlich sollte § 7 UWG Unzumutbare Belästigungen beachtet werden. Wie nicht anders zu erwarten, ist strittig ob diese Regelung oder die DSGVO anzuwenden ist. Deshalb wurden bestimmte und öffentlich ins Auge fallende Verstöße gegen das Datenschutzrecht wie beispielsweise die fehlende Datenschutzerklärung auf einer Webseite im Sinne von Art. 12 DSGVO als Marktverhaltensregel gewertet, was eine Abmahnung durch einen Wettbewerber auf Grundlage des UWG mit sich bringen konnte. Demnach stünden auch weiterhin andere Gesetze neben der DSGVO, die ihrerseits Ansprüche und Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht begründen könne.

eIDAS 2014

elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Das Signaturgesetz (SigG) ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden und wurde durch die eIDAS ersetzt. Der Bezug zum Datenschutz ergibt sich, weil die natürlichen Personen (Absender oder Empfänger) ein Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten haben und darüber hinaus sichergestellt sein muss, dass deren Identität auf elektronischem Weg nicht gestohlen oder gefälscht werden kann.

CELEX-Nummer: 32014R0910

Abgabenordnung 1976

Abgabenordnung (AO)

Auf der Grundlage der Abgabenordnung entsteht oft die Verpflichtung personenbezogene Daten zu erheben und an die Finanzbehörden zu übermitteln. Entsprechend ist der Datenschutz für betroffene gegeüber Behörden dieser Vorschrift ausführlich geregelt. Übrigens, die Tatsache das Ihre Steuererklärung geheim ist, ist hier ebenfalls geregelt.

Bürgerliches Gesetzbuch 1896

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vorschriften der DSGVO stehen laut des eines Teilurteil OLG München vom 24.10.2018 (3 U 1551/17) einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht entgegen. Kundendaten können unter Umständen aufgrund eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO herausgegeben werden.
Eine Datenverarbeitung kann immer dann auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hierbei sind laut Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2 „…die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist…“

Strafgesetzbuch 1871

Strafgesetzbuch (StGB)

Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Anwälte) können nun Dienstleister nutzen. Seit 1. November 2017 können Berufsgeheimnisträger „fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“. Im Bereich der Unterstützungsleistungen ist nun „sonstige Personen“durfen einzusetzt werden, es ist jedoch notwendig, dass die Tätigkeit der sonstigen Personen erforderlich ist. Es wird dann sogar noch zugelassen, dass die eingesetzten Dienstleister sich weiterer Dienstleister („Subdienstleister“) bedienen können. Die Voraussetzungen sind die selben. Als Voraussetzung, einen Dienstleister einsetzen zu können, ist neben der reinen Notwendigkeit zusätzlich festgelegt, auch, dass der Berufsgeheimnisträger den Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten muss. Die Strafandrohung des § 203 StGB wurde auf den mitwirkenden Dienstleister sowie auf eventuelle Subdienstleister im Rahmen der Gesetzesinitiative ausgeweitet. Es ist zwingend über die Geheimhaltungspflichten aufzuklären und auf die Strafbarkeit eines Verstoßes hinzuweisen.

Personalausweisgesetz 2009

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

Nach Änderung des § 20 PAuswG dürfen seit dem 15.07.2017 Kopien angefertigt werden. Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers kopiert werden. Die Kopie muß eindeutig und dauerhaft als Kopie gekennzeichnet werden. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben.

DSG-EKD 2017

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland

Kirchen haben ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstbestimmungsrecht. Hierzu gehören auch Kirchenrechte, die innerhalb der Kirche angewendet werden.

KDG 2017

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

Kirchen haben ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstbestimmungsrecht. Hierzu gehören auch Kirchenrechte, die innerhalb der Kirche angewendet werden.

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